Bei Opfer von Gewalttaten werden die Grundrechte massiv verletzt, dagegen vorzugehen wird ihnen stets verwehrt.

AUS "WEHRT EUCH" Kapitel 12; Verfassungsvorschlag von Rainer Kahni!

 
 
 

Die deutsche Verfassung  

 

 

Präambel 

 

Deutschland ist Bestandteil eines vereinten Europa in Freiheit, Gleichheit,  Brüderlichkeit,  der Achtung der Menschenrechte, der Gewaltenteilung,  des Verständnisses,  der Freundschaft und des Friedens aller Menschen. Die Menschenrechtserklärung zu den europäischen Verträgen von Rom im Jahre 1953 bilden die Grundlagen unseres Handelns,  Seins und ewigen Bestrebens.

 

I.  Grundrechte

  1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu  schützen ist Verpflichtung von jedermann. Die Unversehrtheit von Leben, Leib und Geist, sowie die Freiheit sind das höchste Gut der Menschen und bedürfen des besonderen Schutzes des Staates und seiner Bürger.

  2. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens, der Gerechtigkeit und der Solidarität in Deutschland und in der Welt. Es steht unverbrüchlich auf der Seite der Schwächeren, der Geknechteten, der Gefolterten und ächtet all diejenigen Staaten, die sich nicht an diese Grundsätze halten. Die Vollstreckung der Todesstrafe ist ein besonders verabscheuungswürdiges Staatsverbrechen. Der Export von Waffen aller Art ist generell untersagt. Deutschland ist ein sozialer Rechtsstaat.

  3. Der in dieser Verfassung festgeschriebene Geist der Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde bilden die Grundlagen eines friedlichen Zusammenlebens der Menschen.  Diese Grundrechte binden alle Mandatsträger, Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

  4. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht diese Verfassung oder die Rechte anderer verletzt.

  5. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sexuellen Orientierung, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, der religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisse sind unverletzlich.

  6. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu bedienen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung in allen bekannten Formen der Medien sind ein unverbrüchliches hohes Gut. Eine Zensur findet nicht statt. Kunst, Wissenschaft und Lehre sind frei. Der Artikel 6 der Verfassung entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Eine Konzentration von Medien und Presseorganen in wenigen Konzernen ist nicht gestattet.

  1. Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder  sind das alleinige Recht der Eltern. Gegen den Willen der Eltern dürfen deren Kinder nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen und ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkommen. Die unehelichen Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. Niemand darf die Adoption eines Kindes aufheben, es sei denn, das adoptierte Kind bedroht das Leben seiner Adoptiveltern. Jedes adoptierte Kind hat das Recht, Auskunft über seine wahre Herkunft zu verlangen und zu erhalten.

  2. Das gesamte Schulwesen, die fortführenden Schulen, die Gymnasien, die Hochschulen und Universitäten unterstehen der Aufsicht des Bundes. Das Recht auf Einrichtung privater Bildungseinrichtungen ist gewährleistet.

  3. Jeder Bürger Deutschlands hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen überall zu versammeln. Bei diesen Versammlungen darf jeder Bürger von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen. Die Versammlungen der Bürger unterliegen dem besonderen Schutz des Staates.

  4. Alle Bürger haben das Recht, auf ihre eigenen Kosten Vereine, Gesellschaften, Kirchen, religiöse Glaubensgemeinschaften  oder Parteien zu gründen, solange sie die verfassungsmäßige Ordnung respektieren.

  5. Das Brief, Post und Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen von einem Richter beim Verdacht einer schweren Straftat angeordnet werden. Ein eventuell anderslautendes erlassenes Gesetz ist nichtig.

  6. Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Arbeitsstätte frei zu wählen. Er muss zur Ausübung seines Berufes eine geeignete Qualifikation nachweisen. Die Mitgliedschaft in einem Berufsverband, Innung, einer Zunft oder Standesverein ist nicht erforderlich.

  7. Die Wohnung ist unverletzlich. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf ein Richter bei Verdacht auf eine schwere Straftat dieses Grundrecht vorübergehend außer Kraft setzen.

  8. Das Eigentum und das Erbrecht sind gewährleistet. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Gemeinschaft dienen. Eine Enteignung ist nur in sehr engen Grenzen zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Grund, Boden und Einrichtungen, die der Daseinsvorsorge dienen, müssen in das Eigentum des Staates überführt werden und sind dort zu belassen.

  9. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Ein Deutscher darf nicht an ein Drittland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Der Asylsuchende steht unter dem besonderen Schutz des Staates und erhält alle Bürgerrechte, die in dieser Verfassung verankert sind.

  10. Jedem Bürger steht das Petitionsrecht zu. Er kann sich jederzeit ohne Einhaltung von Formen und Fristen bei den Organen des Bundes oder der Regionen beschweren. Er hat auch das Recht, sich Gleichgesinnte für sein Anliegen zu suchen und einen Volksentscheid über grundsätzliche Fragen des deutschen Gemeinwesens, der Außen – und Innenpolitik herbeizuführen. Findet er eine einfache Mehrheit der Wahlberechtigen, dann ist das Ergebnis des Volksentscheides für die Organe des Staates rechtlich bindend. Sie haben den Willen des Volkes zu respektieren und innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen. Der plebiszitäre Charakter der Demokratie geht schon aus dem Zustandekommen dieser Verfassung hervor. Der Bürger ist das oberste Entscheidungsorgan des Landes. Jeder Amtsträger hat den Willen des Volkes zu respektieren.

  11. Bei grundsätzlichen Fragen des Zusammenlebens der Bürger, elementaren Entscheidungen über die Zukunft oder die Entwicklung des Landes, Auslandseinsätze der Bundeswehr, Abtretung von Souveränitätsrechten an Europa, Neuaufnahme von Staaten in die Europäische Union haben die Organe des Staates die verfassungsmäßige Pflicht, einen Volksentscheid herbeizuführen, der rechtlich bindend ist.

  12. Deutschland ist ein laizistischer Staat. Staat und Kirchen sind unabhängig. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind selbstständig und haben sich in Eigenverantwortung zu verwalten, organisieren und zu finanzieren. Laizitätsgebot: Niemand darf in öffentlichen Einrichtungen Zeichen seiner Glaubenszugehörigkeit oder weltanschauliche Insignien tragen oder zur Schau stellen.

  13. Gewaltenteilung: Die Judikative, die Legislative und die Exekutive sind unabhängig voneinander. Die Justiz organisiert sich in eigener demokratischer Verantwortung und Selbstverwaltung. Sie ist niemand außer der Verfassung und den Gesetzen verantwortlich. Jeder Versuch der Einflussnahme auf Organe der Rechtspflege sind Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und als solche zu sanktionieren. Die Justiz gibt sich eine Justizverfassung, eine Finanzverwaltung, eine  Disziplinarordnung und eine Dienstgerichtsbarkeit.

  14. Die Polizei des Bundes und der Regionen sind die Exekutive des Staates. Sie handelt nach den Gesetzen des Staates. Sie ist nicht weisungsabhängig außerhalb der gültigen Gesetze, ihrer eigenen Disziplinarordnung, ihrer Polizeiverfassung, ihrer Finanzverwaltung und ihrer Dienstgerichtsbarkeit. Jeder Versuch einer Einflussnahme auf die Entscheidungen der Polizei sind Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und als solche zu sanktionieren.

  15. Die Legislative des Bundes und der Regionen sind die direkt gewählten Vertreter des Volkes. Sie unterwerfen sich höchsten Ansprüchen an persönlicher Integrität, Loyalität zu den Gesetzen des Staates und haben ihre Einkünfte und eventuelle Zugehörigkeit zu Gemeinschaften oder Interessenverbänden für jedermann sichtbar jährlich einmal offen zu legen. Die Bestechung oder Vorteilsannahme eines Mitgliedes ist ein Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Staates und wird entsprechend sanktioniert.

  16. Die Amtsträger des Bundes und der Regionen sind in geheimer und direkter Wahl von den Bürgern zu wählen. Sie können für eine zweite Legislaturperiode wiedergewählt werden. Jeder Amtsträger muss sich vor seiner Vereidigung einer Befragung durch einen Untersuchungsausschuss der Parlamente unterziehen und hat sämtliche Ereignisse seines Lebens, Beschäftigungsverhältnisse und Einkünfte offenzulegen. Verweigert der Untersuchungsausschuss die Bestellung des Amtsträgers, dann kann er sein Amt nicht antreten. Der Amtsträger wird für seine Dienste für den Staat bezahlt, sorgt jedoch für seine Krankenversicherung und Rentenansprüche selbst.